Berichtspflichten und Meldeanforderungen nach Solvency II
Die dritte Säule von Solvency II definiert die Offenlegungsverpflichtungen, die die Schaffung von Markttransparenz in der europäischen Versicherungswirtschaft weiter fördern soll. Die Entwicklung der Vorgaben wurde – im Vergleich zu den anderen beiden Säulen – deutlich später aufgesetzt. Das Consultation Paper 58 – Supervisory Reporting and Public Disclosure Requirements“ , veröffentlicht im Juli 2009, konkretisierte erstmals diese Offenlegungsanforderungen. Die Berichtspflichten umfassen auch eine Vielzahl neuer Meldeformulare, die mit Einführung von Solvency II an die Aufsichtsbehörden zu übermitteln sind.
Siehe auch: Berichtspflichten, Meldepflichten.
Die Offenlegungspflichten im Überblick
Das aufsichtsrechtliche Berichtswesen nach Solvency II – definiert im Consultation Paper 58 – fordert ein differenzierteres Reporting, das deutlich über einen Bericht zur Solvenzlage hinausgeht.
Die planmäßige Berichterstattung der Versicherungsunternehmen an die Versicherungsaufsicht erfolgt über den Report to Supervisors (kurz: RTS).
Ferner hat das Versicherungsunternehmen mittels Solvency and Financial Condition Report (kurz: SFCR) der Öffentlichkeit Informationen zur Solvenz- und Finanzlage des Unternehmens zu vermitteln.
Die Aufsichtsbehörde stellt die Konsistenz zwischen den beiden Berichten sicher.
Integraler Bestandteil der Berichterstattung ist auch eine große Anzahl neuer Meldeformulare, deren Inhalte nach aktuellem Stand teils quartalsweise, teils jährlich an die Aufsichtsbehörden zu melden sind.
Neben den regelmäßig wiederkehrenden Berichtspflichten sollen beim Eintritt bestimmter Ereignisse (z. B. solche, die die Solvenzlage eines Versicherungsunternehmens grundlegend verändern) sowie im Rahmen des aufsichtlichen Prüfprozesses zusätzliche ad hoc-Informationsverpflichtungen von den Unternehmen zu erfüllen sein.
Berichtstermine und -zeiträume
Die Berichterstattung gegenüber der Aufsicht und der Öffentlichkeit hat im Wesentlichen auf jährlicher Basis zu erfolgen. Lediglich eine bestimmte Anzahl von Meldeformularen, die Kerninformationen zur Solvenz- und Finanzlage des Versicherungsunternehmens enthalten, sind quartalsweise zu übermitteln.
Die Erzeugung dieser Kerninformationen wird sicherlich die größte Herausforderung für die Versicherungsunternehmen darstellen, denn sie beinhalten u. a. SCR und MCR. Daraus folgt, dass die Kapitalanforderungen auf Basis des Standardansatzes oder des internen Modells quartalsweise zu berechnen sind, um die aufsichtsrechtlichen Meldungen zu den Quartalsterminen befüllen zu können.
Abzugeben bzw. zu veröffentlichen sind die Berichte mit jährlichem Bezug aller Voraussicht nach drei bis vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres, über das zu berichten gilt. Für Meldeformulare, die quartalsweise an die Aufsichtsbehörden zu liefern sind, ist eine Lieferung innerhalb von drei bis vier Wochen nach Quartalsende vorgesehen.
Die Inhalte können sich im Rahmen der weiteren Ausgestaltung der dritten Säule von Solvency II noch ändern.


