Versicherungsmathematische Funktion
Die versicherungsmathematische Funktion ist eine der vier Schlüsselfunktionen des Governance-SystemsFunktionen, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des europäischen Parlamentes und des Rates unter Solvency II in Versicherungsunternehmen, die unter den Geltungsbereich fallen, eingerichtet werden müssen.
Die versicherungsmathematische Funktion im Überblickund deren Aufgaben
Jedes Erst- oder Rückversicherungs-unternehmen, für diedas die Solvency II – Anforderungen giltgelten, hat eine versicherungsmathematische Funktion einzurichten. Grundlage hierfür bilden folgenden gesetzlichen und rechtlichen Vorgabenbeschrieben:hat in erster Linie in Bezug auf die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
- Rahmenrichtlinie 2009/138/EG:
- Artikel 48 Absatz 1
- Artikel 75 bis 86
- Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Berücksichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2283:
- Artikel 264
- Artikel 265
- Artikel 272
- Leitlinien zum Governance-System (EIOPA-BoS-14/253 DE):
- Leitlinie 46 bis 51
- Leitlinien zur vorausschauenden Beurteilung der eigenen Risiken (basierend auf den ORSA-Grundsätzen) (EIOPA-CP-13/09 DE)
- national gültiges Versicherungsaufsichtsgesetz
- Veröffentlichungen der nationalen Aufsicht
Die Aufgaben der VMF umfassen: - Koordinierung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Summe von besten Schätzwerten (Best Estimates) und geeigneten Risikomargen,
- Gewährleistung der Angemessenheit der verwendeten Methoden und der zugrunde liegenden Modelle sowie der getroffenen Annahmen,
- Bewertung der Hinlänglichkeit und der Qualität der zugrunde gelegten Daten,
- Vergleich der besten Schätzwerte (Best Estimates) für die versicherungstechnischen Rückstellungen mit den Erfahrungswerten,
- Unterrichtung des Vorstands über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung,
- Überwachung der Berechnungen, die in den Allgemeinen Grundsätzen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ausnahmetatbestände festgelegt sind.
Darüber hinaus gibt die versicherungsmathematische FunktionVMF eine Stellungnahme zur allgemeinen Zeichnungs- und Annahmepolitik des Unternehmens ab sowie zur Ange-messenheit der vertraglich gestalteten Rückversicherungsvereinbarungen. Sie trägt zur wirksamen Umsetzung des RisikomanagementsystemsGovernance-Systems, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung interner Modelle, und zur Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung bei.
Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Deutschland und Österreich
Die VMF kann bei dem Erst- oder Rückversicherungsunternehmen intern eingerichtet oder auf einen Dienstleister vollständig oder teilweise auf Basis eines Vertrages ausgegliedert werden. Die Verantwortung der VMF muss hierbei im Tätigkeitsbereich einer einzelnen, natürlichen Person im Unternehmen liegen. Selbstverständlich können neben der verantwortlichen Person weitere Personen für die Schlüsselfunktion tätig sein. Bei einer Auslagerung sind folgende gesetzliche Vorgaben einzuhalten:
- Richtlinie 2009/138/EG:
- Art. 41 bis 50
- Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 unter Berücksichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2283:
- Artikel 274
- Leitlinien zum Governance System (EIOPA-BoS-14/253 DE)
- Leitlinie 14
- Abschnitt XI: Outsourcing
- nationales Versicherungsaufsichtsgesetz in der jeweils gültigen Fassung
- weitere Veröffentlichungen der nationalen Aufsicht
Einen Unterschied gibt es z.B. in der Anzeigepflicht der verantwortlichen Person im Unternehmen. Das Versicherungsaufsichtsgesetz besagt, dass
- in Deutschland die verantwortliche Person einer Schlüsselfunktion bei Bestellungsabsicht gemäß §47 Nr. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) und
- in Österreich nach Bestellung gemäß §122 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)
der jeweiligen Aufsichtsbehörde zu melden ist.
Unterschiede ergeben sich auch durch das Rundschreiben 2/2017 (VA) – Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo) der BaFin vom 25.01.2017. In diesem formuliert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Kapitel 9.3 für die deutschen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen weitere Vorgaben.
Die Anforderungen an die Personen, die die VMF ausüben, werden
- für Deutschland im §31 Absatz 3 VAG und
- für Österreich über §113 Absatz 2 VAG 2016
geregelt. Demnach müssen Personen, die die VMF ausüben, keine geprüften Aktuare sein, sofern das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausschließlich im Bereich Nicht-Leben tätig ist. Sie müssen allerdings über Kenntnisse der Versicherungs- und der Finanzmathematik verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angemessen sind, und einschlägige Erfahrungen mit den maßgeblichen fachlichen und sonstigen Standards darlegen können.
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die in den Geschäftsbereichen der
- Lebensversicherung,
- Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung oder
- Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung
tätig sind, müssen gemäß dem jeweils gültigen nationalen Versicherungsaufsichtsgesetz einen geprüften Aktuar bestellen.
Außerdem gelten für die VMF die grundsätzlichen Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit, die
- in Deutschland im §24 VAG und
- in Österreich über §120 VAG 2016
zu finden sind.
Im Zweifelsfall entscheidet die nationale Aufsichtsbehörde gemäß
- §303 Abs. 2 Nr. 1 VAG in Deutschland bzw.
- §122 Abs. 2 VAG 2016 in Österreich
ob die Vorkenntnisse ausreichend sind und somit die fachliche Qualifikation bzw. persönliche Zuverlässigkeit gewährleistet ist.